Tennisclub Otzing

§ 1
Der Tennisclub Otzing e.V. mit Sitz in Otzing, Jahnstr. 1 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Der Verein umfasst

a)    aktive Mitglieder
b)    passive Mitglieder
c)    jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
d)    Ehrenmitglieder

§ 6
Jeder kann als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Das Aufnahmeformular muss eigenhändig
unterschrieben sein.Bei Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder des Vormunds als Einwilligungs
-erklärung erforderlich. Ehrenmitglieder ernennt die ordentliche Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

§ 7
Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht. Sie können in alle Ämter gewählt werden.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zu restlosen Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.

§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt

a)    durch den Tod
b)    durch Austritt aus dem Verein
c)    durch Ausschließung
            
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit Ende des Kalenderhalbjahres rechtswirksam.
Austritte müssen eigenhändig unterschrieben sein. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder
die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Antrag durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von zehn Tagen, die schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Mit dem Austritt,
der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte an den Verein, es bleibt jedoch dem Verein für alle seine
Verpflichtungen haftbar.  Sämtliches in Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§  9
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Generalversammlung fest. Bei Wechsel der Mitgliedschaft vom außerordentlichen
(Jugendlichen) zum ordentlichen Mitglied wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresbeitrag wird in zwei Raten, jeweils zum Beginn
und Ende der Tennissaison erhoben. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederzusammenkunft oder die Generalversammlung beschließen,
außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu erheben. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss
eines Mitgliedes aus dem Verein nicht geltend gemacht werden. Beschäftigungslosen  bzw. erkrankten Mitgliedern kann auf Antrag beim
Vorstand die Zahlung gestundet werden. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit. Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche
Mahnung. Bei Zahlungsrückständen von sechs Monaten kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen,
wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen vorbehält.

§ 10
Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Sitte und Anstand in der Versammlungen und auf allen vom Verein abgehaltenen Veranstaltungen
verstoßen, sowie auch solche Mitglieder, die sportlichen Veranstaltungen, an denen die teilnehmen sollen, unentschuldigt fernbleiben oder
ohne besondere Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich tätig sind, werden abgemahnt. Im Wiederholungsfall erfolgt der Ausschluss aus dem
Verein. Entschuldigungen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden.

§ 11
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar
besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 12
Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand
b)    der Vereinsausschuss
c)    die Mitgliederversammlung                

§13
Der Vorstand besteht aus dem

1.    Vorsitzenden
2.    Vorsitzenden
3.    Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters und Schriftführer innehat.
                         
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

§ 14
Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied ist innerhalb eines Monats vom Vereinsausschuß
ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

§ 15
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die
Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein,
so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst und sind schriftlich niederzulegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederzusammenkunft
erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederzusammenkunft ein Protokoll anzunehmen,
insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen
für den Verein gegen seine alleinige     Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur mit Gegenzeichnung des Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter leisten. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen, insbesondere den Kassier zu allen Ein- und Auszahlungen.
Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.


§  16
Der Vereinsausschuss besteht aus

a)    den Vorstandsmitglieder
b)    den Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei
der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 6 dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die
Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr
zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen
werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 17
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Generalversammlung des Vereins statt. Der Termin der
Versammlung muß spätestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekanntgegeben werden.
Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen, müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des
Vorstandes sein und sind den Mitgliedern bekanntzugeben.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung sind
a)    der Jahresbericht
b)    der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)    Entlastung des Vorstands und der Ausschüsse
d)    Neuwahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
e)    Anträge


Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Er muss dies auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder tut. Für diese Versammlung genügt es,
wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches
Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die
Wahl als abgelehnt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der
Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Findet keine Neuwahl des Vorstands statt, so erfolgt die Entlastung
durch die Generalversammlung. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der
weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

§ 18
Der Verein gehört dem Bayerischen Tennisverband und als solcher dem Deutschen Tennisbund als Mitglied an. Der Austritt kann nur
durch Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen
grundsätzlich die Beschlüsse der Organisationen, denen sie angehören.

§ 19
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle
oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

§ 20
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss
in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des  Vereins an die Gemeinde Otzing,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Otzing, den 01.08.2007
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